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Massage auf Privatrezept, was PKV und Beihilfe zahlen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Beihilfe des Bundes rechnet seit 1. Februar 2026 für eine klassische Massage mit höchstens 21,70 Euro. Davon zahlt sie Ihren Anteil von 50, 70 oder 80 Prozent. Die private Krankenversicherung zahlt nach Ihrem Tarif, eine Gebührenordnung für Massagen gibt es nicht. Verlangt die Praxis mehr, zahlen Sie den Unterschied selbst.

Höchstbetrag je klassische Massage
21,70 Euro
Merkblatt Beihilfe Heilmittel, bva.bund.de, Stand 1. Februar 2026
Beihilfe für Beamte im Dienst
50 Prozent
§ 46 Bundesbeihilfeverordnung, gesetze-im-internet.de, Stand 21. September 2026
Zeit für den Beihilfeantrag
3 Jahre ab Rechnungsdatum
§ 54 Bundesbeihilfeverordnung, gesetze-im-internet.de, Stand 21. September 2026
Eine Frau sortiert am Küchentisch Papiere in einen Ordner, neben ihr steht eine Tasse Tee.
Privat Versicherte reichen die Rechnung selbst ein und bekommen einen Teil erstattet. Bild: KI generiert.

Die Beihilfe rechnet mit höchstens 21,70 Euro je Massage

Beamtinnen und Beamte des Bundes bekommen für eine Massage, die eine Ärztin aufgeschrieben hat, Beihilfe. Beihilfe ist der Teil der Krankheitskosten, den der Dienstherr übernimmt. Den Rest decken Beamte meist mit einer privaten Krankenversicherung ab. Für jede Behandlung gibt es einen Höchstbetrag, mit dem die Beihilfestelle rechnet, auch wenn die Praxis mehr verlangt.

Seit dem 1. Februar 2026 gelten höhere Höchstbeträge für Massage und Physiotherapie. Das Innenministerium wendet sie schon an, bevor die Verordnung selbst geändert ist. Im Gesetzestext stehen deshalb im September 2026 noch die alten Beträge, die Beihilfestelle rechnet aber mit den neuen.

Die neuen Höchstbeträge reichen von 21,70 Euro für eine klassische Massage bis 72,00 Euro für 60 Minuten Lymphdrainage. Für die Bindegewebsmassage sind es 26,00 Euro. Bei einem Anteil von 50 Prozent zahlt die Beihilfe also 10,85 Euro für eine klassische Massage. Zum Vergleich zahlt die gesetzliche Kasse einer Praxis 21,63 Euro.

Höchstbeträge der Beihilfe des Bundes für Massagen vor und ab 1. Februar 2026, daneben der Preis der gesetzlichen Kasse ab 1. Januar 2026.
MassageHöchstbetrag bis Januar 2026Höchstbetrag ab Februar 2026Beihilfe bei 50 ProzentPreis der gesetzlichen Kasse
Klassische Massage, auch Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, 15 bis 20 Minuten21,10 Euro21,70 Euro10,85 Euro21,63 Euro
Bindegewebsmassage, 20 bis 30 Minuten25,40 Euro26,00 Euro13,00 Euro25,98 Euro
Lymphdrainage, 30 Minuten35,10 Euro36,00 Euro18,00 Euro35,97 Euro
Lymphdrainage, 60 Minuten70,20 Euro72,00 Euro36,00 Euro71,94 Euro
Unterwasserdruckstrahlmassage mit Nachruhe33,00 Euro33,80 Euro16,90 Euro33,75 Euro
Hausbesuch, den die Ärztin aufgeschrieben hat, mit Fahrtkosten27,60 Euro bis August 202628,70 Euro ab September 202614,35 Euro22,78 Euro

Zwei Unterschiede zur gesetzlichen Kasse fallen auf. Die Beihilfe zahlt die Reflexzonenmassage wie eine klassische Massage, die gesetzliche Kasse schließt die Fußreflexzonenmassage aus. Und bei Massagen zieht die Beihilfe keinen Eigenanteil ab, anders als die gesetzliche Kasse mit ihrer Zuzahlung.

Wie viel Prozent die Beihilfe von einer Massage zahlt

Die Beihilfe zahlt nicht den ganzen Höchstbetrag, sondern einen festen Anteil davon. Welcher Anteil gilt, hängt von Ihrer Lage am Tag der Massage ab. Ihre private Krankenversicherung deckt in der Regel genau den Teil, den die Beihilfe offenlässt.

  • 50 Prozent für Beamtinnen und Beamte mit höchstens einem Kind, das bei der Beihilfe mitzählt.
  • 70 Prozent für Beamte mit zwei oder mehr solcher Kinder und für Beamte in Elternzeit.
  • 70 Prozent für Pensionärinnen und Pensionäre und für Ehe- und Lebenspartner.
  • 80 Prozent für Kinder und für Waisen.

Für Beamte der Länder und Gemeinden gilt das Beihilferecht des jeweiligen Landes mit eigenen Beträgen. Die Zahlen hier gelten für den Bund. Wer beim Land beschäftigt ist, erfährt die Höchstbeträge bei seiner Beihilfestelle.

Was die private Krankenversicherung für eine Massage zahlt

Für Ärzte gibt es eine Gebührenordnung, für Masseure und Physiotherapeuten nicht. Ein allgemeines Preisverzeichnis für Massagen gibt es nach Angaben des Verbands der privaten Krankenversicherer nicht. Oft dienen die Höchstbeträge der Beihilfe als Richtschnur. Was Ihre Versicherung zahlt, steht in Ihren Tarifbedingungen, und dort finden Sie meist eine von drei Formen.

  • Der Tarif verweist auf die Höchstbeträge der Beihilfe des Bundes und zahlt sie ganz oder zu einem Teil.
  • Der Tarif hat ein eigenes Preisverzeichnis der Versicherung und zahlt zum Beispiel 80 Prozent der dort genannten Preise.
  • Der Tarif zahlt allgemein für medizinisch nötige Behandlungen, mindestens in der üblichen Höhe.

Das Gesetz verlangt von der Versicherung, im vereinbarten Umfang für medizinisch nötige Behandlungen zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat 2003 klargestellt, dass medizinisch nötig nicht dasselbe ist wie am billigsten. Seit 2008 darf die Versicherung aber kürzen, wenn ein Preis in keinem Verhältnis zur Leistung steht.

Die private Versicherung verlangt meist das Rezept einer Ärztin oder Zahnärztin. Ein Rezept vom Heilpraktiker erkennt sie nur an, wenn Ihr Tarif das vorsieht. Eine Kassenzulassung braucht die Praxis für die private Versicherung nicht, wohl aber eine staatlich geprüfte Fachkraft, so beschreibt es der Verband der privaten Krankenversicherer.

Den Unterschied zum Rechnungsbetrag zahlen Sie selbst

Die Praxis rechnet mit Ihnen ab, nicht mit der Beihilfestelle oder der Versicherung. Der Preis, den Sie mit der Praxis vereinbaren, ist deshalb der Preis, den Sie zahlen. Die Höchstbeträge binden nur die Beihilfestelle, nicht die Praxis. Fragen Sie deshalb vor der ersten Massage nach dem Preis und vergleichen Sie.

Wie weit Praxispreise vom Höchstbetrag abweichen, zeigt unsere Stichprobe von Websites aus dem September 2026. Von 26 Praxen mit erreichbarer Website nannten nur 3 Preise ohne Kassenrezept. Eine Massage von 20 Minuten kostete in zwei Praxen 25 Euro, die dritte verlangte von Privatversicherten 35 Euro für 15 bis 25 Minuten. Für 30 Minuten Lymphdrainage nannten die drei Praxen 35 bis 43 Euro, für 60 Minuten 70 bis 86 Euro. Drei Praxen sind keine Statistik, sie zeigen aber, dass Sie je nach Praxis nichts oder mehr als 10 Euro je Massage selbst zahlen.

Ein Beispiel mit dem Preis von 35 Euro zeigt die Größenordnung. Die Beihilfe rechnet mit 21,70 Euro und zahlt bei 50 Prozent 10,85 Euro. Zahlt Ihr Tarif die anderen 50 Prozent auch nur bis zum Höchstbetrag, kommen 10,85 Euro dazu, und 13,30 Euro je Massage bleiben bei Ihnen. Bei 6 Massagen sind das 79,80 Euro.

Vom Rezept bis zur Erstattung
  1. Die Ärztin schreibt das Rezept

    Die Beihilfe verlangt das Rezept einer Ärztin oder Zahnärztin. Die private Versicherung verlangt es nach Tarif, meist ebenfalls von einer Ärztin.

  2. Die Praxis nennt den Preis vorher

    Ist nicht sicher, dass Beihilfe und Versicherung alles zahlen, muss die Praxis Sie vor der ersten Massage schriftlich oder per E-Mail über die Kosten informieren.

  3. Sie bezahlen die Rechnung

    Auf der Rechnung stehen Behandlung, Datum, Preis und der Beruf der Person, die Sie behandelt hat. Die Beihilfe will aus Rezept und Rechnung ablesen können, was gemacht wurde.

  4. Sie beantragen Beihilfe

    Ein Antrag lohnt sich erst, wenn die Kosten zusammen mehr als 200 Euro betragen. Spätestens drei Jahre nach dem Rechnungsdatum muss er gestellt sein.

  5. Sie reichen den Rest bei der Versicherung ein

    Die private Versicherung erstattet ihren Anteil. Was keiner von beiden zahlt, tragen Sie und können es in der Steuererklärung angeben.

Wer massieren muss, damit die Beihilfe zahlt

Die Beihilfe zahlt nur für bestimmte Berufe, und die Liste ist abschließend. Bei Massagen sind das Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister sowie Krankengymnasten. Eine Wellness-Masseurin gehört nicht dazu, weil ihre Bezeichnung keine staatliche Prüfung voraussetzt. Was die beiden Berufe unterscheidet, erklärt der Ratgeber Masseur oder Wellness-Masseur. Ein Rezept vom Heilpraktiker reicht der Beihilfe nicht.

Zahlt die Beihilfe des Bundes Ihre Massage?

Hat eine Ärztin oder Zahnärztin die Massage aufgeschrieben?

Ja

Massiert Sie ein Physiotherapeut, ein Masseur und medizinischer Bademeister oder ein Krankengymnast?

Ja

Steht die Massage in der Liste der Beihilfe, etwa klassische Massage, Bindegewebsmassage oder Lymphdrainage?

Ja

Die Beihilfe zahlt Ihren Anteil vom Höchstbetrag. Legen Sie das Rezept dem Antrag bei.

Nein

Shiatsu, Tuina, Akupressur oder Thai-Massage zahlt die Beihilfe nicht.

Nein

Eine Massage bei einer Wellness-Masseurin zahlt die Beihilfe nicht, weil der Beruf nicht auf der Liste steht.

Nein

Ohne Rezept einer Ärztin oder Zahnärztin zahlt die Beihilfe nicht. Ein Rezept vom Heilpraktiker reicht nicht.

Gesetzlich versichert mit Privatrezept

Wer gesetzlich versichert ist und eine Massage auf Privatrezept bekommt, zahlt sie zunächst selbst. Die Kasse erstattet nur etwas, wenn Sie vorher bei ihr Kostenerstattung gewählt haben, also statt der Behandlung auf Karte die Erstattung von Rechnungen. Auch dann zahlt sie höchstens ihren eigenen Preis, bei einer klassischen Massage 21,63 Euro. Für Verwaltung darf sie bis zu 5 Prozent abziehen, und an die Wahl sind Sie mindestens ein Vierteljahr gebunden.

5 Punkte vor der ersten Massage auf Privatrezept

  1. Fragen Sie in der Praxis vor dem ersten Termin nach dem Preis je Massage und lassen Sie ihn sich schriftlich geben.
  2. Vergleichen Sie den Preis mit dem Höchstbetrag der Beihilfe oder dem Verzeichnis Ihres Tarifs, bei einer klassischen Massage mit 21,70 Euro.
  3. Prüfen Sie, ob das Rezept von einer Ärztin stammt. Ein Rezept vom Heilpraktiker zählt nur, wenn Ihr Tarif es vorsieht.
  4. Sammeln Sie Rechnungen, bis der Beihilfeantrag über 200 Euro liegt, und denken Sie an die Frist von drei Jahren.
  5. Bewahren Sie Rezept, Rechnung, Bescheid und Erstattungsschreiben zusammen auf, denn das Finanzamt kann sie sehen wollen.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Beihilfe für eine Massage?

Die Beihilfe des Bundes rechnet seit 1. Februar 2026 für eine klassische Massage mit höchstens 21,70 Euro und zahlt davon Ihren Anteil. Bei 50 Prozent sind das 10,85 Euro je Massage, bei 70 Prozent 15,19 Euro. Für 30 Minuten Lymphdrainage liegt der Höchstbetrag bei 36,00 Euro.

Muss ich zuzahlen, wenn die Massagepraxis mehr als den Beihilfesatz verlangt?

Ja, den Unterschied zwischen Rechnung und Höchstbetrag der Beihilfe zahlen Sie selbst, soweit Ihre private Versicherung ihn nicht übernimmt. Die Höchstbeträge gelten nur für die Beihilfestelle, nicht für die Praxis. Fragen Sie deshalb vor der ersten Massage nach dem Preis.

Zahlt die private Krankenversicherung eine Massage, die ein Heilpraktiker verschrieben hat?

Nur, wenn Ihr Tarif Rezepte vom Heilpraktiker einschließt. Welche Rezepte Ihre Versicherung anerkennt, steht in den Tarifbedingungen. Die Beihilfe des Bundes erkennt ein Rezept vom Heilpraktiker für Massagen nicht an.

Zahlt die Beihilfe eine Thai-Massage oder Shiatsu?

Nein, die Beihilfe des Bundes zahlt weder Thai-Massage noch Shiatsu. Behandlungen der traditionellen chinesischen Medizin wie Shiatsu, Tuina und Akupressur schließt sie ausdrücklich aus. Die Thai-Massage steht nicht in ihrer Liste der Behandlungen.

Braucht eine Massagepraxis eine Kassenzulassung, damit die private Krankenversicherung zahlt?

Nein, für die private Krankenversicherung braucht eine Massagepraxis keine Kassenzulassung. Nach Angaben des Verbands der privaten Krankenversicherer muss aber eine staatlich geprüfte Fachkraft massieren. Die Beihilfe zahlt nur für Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister sowie Krankengymnasten.

Bekomme ich als gesetzlich Versicherter Geld für eine Massage auf Privatrezept zurück?

Nur, wenn Sie vorher bei Ihrer Kasse Kostenerstattung gewählt haben. Die Kasse erstattet dann höchstens ihren eigenen Preis, bei einer klassischen Massage 21,63 Euro, abzüglich bis zu 5 Prozent für Verwaltung. Ohne diese Wahl zahlen Sie die Massage selbst.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 23 Bundesbeihilfeverordnung, Heilmittel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Anlage 9 Bundesbeihilfeverordnung, Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel, Wortlaut vor der Vorgriffsregelung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 46 Bundesbeihilfeverordnung, Bemessung der Beihilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 51 Bundesbeihilfeverordnung, Absatz 8 Mindestbetrag von 200 Euro, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 54 Bundesbeihilfeverordnung, Antragsfrist von drei Jahren, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Merkblatt Beihilfe Heilmittel mit Höchstbeträgen nach Anlage 9 und Leistungserbringern nach Anlage 10, Stand September 2026, Bundesverwaltungsamt,
  7. Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel ab 1. Februar 2026, Vorgriffsregelung, Stand 27.01.2026, Bundesverwaltungsamt,
  8. § 192 Versicherungsvertragsgesetz, Vertragstypische Leistungen des Versicherers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Pressemitteilung Nr. 031/2003 zum Urteil vom 12. März 2003, IV ZR 278/01, Erstattungsfähigkeit in der privaten Krankheitskostenversicherung, Bundesgerichtshof,
  10. Heilmittel für Privatpatientinnen und Privatpatienten, Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal,
  11. § 630c BGB, Mitwirkung der Vertragsparteien und Informationspflichten, Absatz 3, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. § 13 SGB V, Kostenerstattung, Absatz 2, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.